Hilfreiche Informationen

Hier geben wir Ihnen erste wichtige Informationen rund um das Thema Pflege. Sollten Sie sich eine Beratung wünschen, sind unsere Pflegeexperten gerne jederzeit für Sie da!

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Was ist ambulante Pflege?

Die ambulante Pflege beinhaltet sowohl die pflegerische als auch hauswirtschaftliche Versorgung von pflegebedürftigen Menschen. Ziel ist es, den Pflegebedürftigen eine Pflege im eigenen und vertrauten Zuhause zu ermöglichen.

Dabei unterstützen unsere qualifizierten Pflegefachkräfte pflegebedürftige Menschen bei der täglichen Pflege und helfen Ihnen dadurch, in Ihrer gewohnten Umgebung bleiben zu können. Außerdem entlasten und beraten sie die pflegenden Angehörigen. Je nach Ausmaß der Pflegebedürftigkeit werden unsere Kunden von einmal wöchentlich bis zu 24 Stunden am Tag betreut. Mehr Informationen dazu finden Sie unter unserer Rubrik PFLEGE ZU HAUSE.

An wen wende ich mich, wenn ich oder mein Angehöriger Pflege benötigt?

Ihr Haus- bzw. Facharzt steht Ihnen bei medizinischen Fragen stets beratend zur Seite. Gern können Sie auch direkten Kontakt mit uns aufnehmen, wir helfen Ihnen bei allen weiteren Schritten und beraten Sie gern. Selbstverständlich auch bei Ihnen Zuhause.

Was bedeutet Pflegebedürftigkeit?

Der Pflegebedürftigkeitsbegriff wurde im Januar 2017 durch das zweite Pflegestärkungsgesetz rundum neu definiert (§ 14 SGB XI). Maßgeblich für die Pflegebedürftigkeit eines Menschen ist die Beeinträchtigung der Selbstständigkeit, die anhand von Modulen eingeschätzt wird. Mehr dazu unter der Rubrik GUT ZU WISSEN.

Allgemein gilt; Pflegebedürftig ist, wer seinen Alltag nicht selbstständig bewältigen kann und deshalb auf die Hilfe oder Pflege von anderen Menschen angewiesen ist.

Was ist Pflegegeld?

Wie und von wem pflegebedürftige Menschen gepflegt werden, sollen Sie selbst entscheiden. Daher kann, alternativ zu den ambulanten Pflegesachleistungen (Ambulante Pflegedienste) auch Pflegegeld beantragt werden. Eine Voraussetzung für dessen Bezug ist, dass die Grundpflege und die hauswirtschaftliche Versorgung des Pflegebedürftigen sichergestellt sind, beispielsweise durch ehrenamtlich tätige Pflegepersonen, Lebenspartner oder durch Angehörige. Der Gesetzgeber gibt Pflegebedürftigen somit die Möglichkeit, seiner Pflegeperson eine monetäre Anerkennung zukommen lassen zu können. Das Pflegegeld wird dem Betroffenen von seiner Pflegekasse direkt überwiesen. Über die Verwendung des Geldes kann dieser dann grundsätzlich frei verfügen und es an seine ihn betreuenden Personen weiterleiten.

Eine pflegefachliche Beratung unterstützt die Pflegenden dabei zusätzlich in regelmäßigen Abständen. Bezieher von Sachleistungen und Personen mit dem Pflegegrad 1 können den Beratungseinsatz freiwillig abrufen. Personen mit der bisherigen Pflegestufe 0 konnten einen Beratungseinsatz bislang auf freiwilliger Basis in Anspruch nehmen. Mit der neuen Zuordung zum Pflegegrad 2 ist hier ab 2017 eine Verpflichtung zu einem halbjährlichen Beratungseinsatz entstanden. Pflegebedürftige mit der Pflegestufe II mit eingeschränkter Alltagskompetenz (z. B. durch Demenz), die halbjährig einen Beratungseinsatzes durch einen Pflegedienst nachweisen mussten, müssen mit dem neuen Pflegegrad 4 den entsprechenden Beratungseinsatz vierteljährlich abrufen.

Was sind Sachleistungen?

Unter Sachleistungen werden Dienstleistungen professioneller Pflegeeinrichtungen, bis zur maximalen Grenze eines Pflegegrades, definiert (siehe Tabelle). Somit können die Pflegesachleistungen für die Hilfe durch einen ambulanten Pflegedienst, wie beispielsweise ascleonCare, eingesetzt werden. Wir sind durch Versorgungsverträge mit den Pflegekassen zugelassen, Leistungen der Grundpflege, Hauswirtschaft und der häuslichen Betreuung zu erbringen. Pflegebedürftige Menschen, die über den maximalen Betrag hinaus noch weitere Leistungen benötigen, müssen diese privat oder durch Unterstützung des Sozialamtes zahlen.

Gut zu wissen: Wer ambulante Sachleistungen und/oder Pflegegeld bekommt, kann gleichzeitig Nacht- und Tagespflege ohne Anrechnung zu 100% in Anspruch nehmen!

Was sind Pflegehilfsmittel?

Pflegehilfsmittel sind Geräte und Sachmittel, die zur Erleichterung der häuslichen Pflege und zur Linderung der Beschwerden des Pflegebedürftigen notwendig sind. Sie sollen zu einer möglichst selbstständigen Lebensführung des Pflegebedürftigen beitragen. Diese Hilfsmittel werden auf Antrag von der jeweiligen Pflegekasse für den Pflegebedürftigen zur Verfügung gestellt. Voraussetzung ist die Verordnung des Hilfsmittels durch einen ambulant tätigen Arzt (z. B. Hausarzt, Orthopäde, Neurologe, usw.). Unsere Mitarbeiter stehen Ihnen für die Auswahl der geeigneten Hilfsmittel und weiteren nützlichen Tipps jederzeit zur Verfügung. Gerne helfen wir Ihnen auch bei der Vermittlung von Hausnotrufgeräten.

Leistungen der Pflegeversicherung: 40-Euro-Regelung

Nach § 40 Abs. 2 SGB XI übernimmt die Pflegekasse die Aufwendungen für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel - bis zu 40,- € pro Monat. Gegen Einsendung der Quittungen der Sanitätshäuser oder Apotheken wird der Betrag rückerstattet.

 

Dies gilt für:

  • Hände- und Flächendesinfektionsmittel

  • Fingerlinge

  • Einmalhandschuhe

  • Schutzschürzen

  • Saugende Bettschutzeinlagen

Wer zahlt die Leistungen eines Pflegedienstes?

Sachleistungen, die einem entsprechenden Pflegegrad zuzuordnen sind, werden von der Kranken- und Pflegeversicherung übernommen. Darüberhinausgehende Leistungen müssen privat von dem Patienten übernommen werden. Sie beantragen diese Leistungen bei der Pflegekasse, der Ihrer jeweiligen Krankenkasse angegliedert ist. Gern unterstützen wir Sie hierbei, sprechen Sie uns hierzu an.

Was ist ein Hausnotrufgerät?

Für Menschen, die alleine leben oder die durch Behinderung, chronische Krankheit oder altersbedingte Beeinträchtigungen gefährdet sind, bietet ein Hausnotrufgerät die Sicherheit, sofortige Hilfe in Anspruch nehmen zu können. Egal wo Sie sich in der Wohnung befinden, können Sie dann jederzeit per Knopfdruck direkten Sprechkontakt zu den jeweiligen Anbietern aufnehmen. ascleonCare arbeitet hier eng mit dem DRK und der Firma Vitakt zusammen. Die Kosten werden anteilig von der Pflegeversicherung übernommen. Sprechen Sie mit uns darüber, was für Sie im Einzelfall infrage kommt und wie wir Sie unterstützen können.

Was sind Betreuungsleistungen?

Zusätzliche Betreuungsleistungen in Ihren eigenen vier Wänden umfassen folgende Leistungen:

  • Betreuung und Beaufsichtigung des Pflegebedürftigen

  • Spaziergänge mit individueller Länge der Wegstrecke

  • Anleitung und Unterstützung bei sinnvollen Beschäftigungen
    (z. B. Spiele, Vorlesen, usw.)

  • Training von Alltagskompetenzen

  • Förderung/Erhalt der Sprachfähigkeit

  • pflegerische Maßnahmen zur Stimulation der körperlichen Sinne

    Gedächtnistraining

Im Rahmen der Ansprüche nach § 45b SGB XI kann diese Leistung mit 125,- Euro pauschal im Monat finanziert werden. Die zusätzlichen Leistungen können privat oder auch über die Pflegeversicherung entrichtet werden.

Was umfasst eine 24-h-Betreuung?

Eine Rund-um-die-Uhr-Betreuung ist keine Seltenheit für pflegende Angehörige. Wir bieten Ihnen auch die Möglichkeit, 24 Stunden am Stück von unseren Mitarbeitern betreut zu werden. Für ältere und behinderte Menschen oder Menschen mit einer demenziellen Erkrankung ist dies eine sehr individuelle Alternative zu einem Senioren- oder Pflegeheim. Der große Vorteil: Sie können in Ihrem Zuhause bleiben und so gut es geht weiterhin ein selbstständiges Leben führen. Dabei können wir Sie beispielsweise in folgenden Dingen unterstützen:

  • Einkauf & Zubereitung von Mahlzeiten

  • umfassende Haushaltstätigkeiten

  • Hilfe bei der Grundpflege/Körperpflege

  • Über-Nacht-Betreuung

  • Unterstützung bei sinnvollen Beschäftigungen

  • Spaziergänge und Bewegungsangebote nach Ihren Wünschen

  • Mobilisation

Was ist Verhinderungspflege?

Wenn die private Pflegeperson eines Pflegebedürftigen durch Krankheit oder Urlaub an der Durchführung der Pflege gehindert ist, übernimmt die Pflegeversicherung die nachgewiesenen Kosten der Ersatzpflege für 42 Tage im Jahr. Dies bezeichnet man als sogenannte Verhinderungspflege, die in § 39 SGB XI geregelt ist. Voraussetzung ist jedoch, dass die Pflegeperson die Pflege bereits mindestens 6 Monate in der häuslichen Umgebung übernommen und hierfür Pflegegeld oder Sachleistungen aus der Pflegeversicherung erhalten hat. Durch Mitarbeiter eines zugelassenen Pflegedienstes wie ascleonCare kann diese Verhinderungspflege erbracht werden. Die Aufwendungen der Pflegekasse für diese Leistung dürfen den Betrag von 1.612,- € im Jahr jedoch nicht überschreiten. Seit 2015 kann die Hälfte des Leistungsbetrages der Kurzzeitpflege (bis zu 806,- €), die noch nicht in Anspruch genommen wurden, zu der Verhinderungspflege hinzugezogen und so auf insgesamt 2.418,- € erhöht werden. 806,-€ bleiben somit auf jeden Fall für die Kurzzeitpflege übrig (50%).

Gut zu wissen: Die Verhinderungspflege kann auch stundenweise in Anspruch genommen werden. Sollte die Pflegeperson beispielsweise spontan aus privaten Gründen abends keine Zeit haben, kann die notwendige Vertretung aus diesem Topf finanziert werden und im Nachhinein bei der Pflegekasse geltend gemacht werden. Geld- oder Sachleistungen entfallen hierbei nicht.

Was sind Kombinationsleistungen?

Der Bezug von ambulanten Pflegesachleistungen kann mit dem Pflegegeld bei Pflege durch Angehörige oder Freunde kombiniert werden - eine sogenannte Kombinationsleistung. So kann der Pflegebedürftige einen Teil seiner Pflege durch einen Pflegedienst und einen Teil durch pflegende Angehörige sicherstellen.

Dabei dürfen Kombinationsleistungen aus ambulanter Pflege und Pflegegeld 100% nicht überschreiten. Kann der Umfang der Pflegesachleistung nicht im Voraus bestimmt werden, rechnet die Pflegeversicherung zuerst die Pflegesachleistung ab. Das anteilige Pflegegeld wird dann anschließend berechnet und ausgezahlt, um nach-trägliche Korrekturen zu vermeiden. Ist hingegen die konstante Höhe der Pflegesachleistung bekannt und der Pflegeversicherung angezeigt, erhält der Pflegebedürftige das anteilige Pflegegeld am Anfang des Kalendermonats.

Was ist außerklinische Intensivpflege?

Ambulante Intensivpflege ist die Versorgung von schwerstpflegebedürftigen Menschen mit lebensbedrohlichen Erkrankungen außerhalb einer Klinik. Die Patienten werden zu Hause, in einer betreuten Wohngemeinschaft oder in einer stationären Pflegeeinrichtung betreut. Spezialisierte Pflegefachkräfte versorgen die Patienten individuell, je nach Krankheitsbild, bis zu 24 Stunden am Tag, da jederzeit eine lebensbedrohliche Situation eintreten kann, die sofortiges Handeln erfordert. Mehr dazu erfahren Sie unter unserer Rubrik INTENSIVPFLEGE.

Was ist Tagespflege/teilstationäre Pflege?

Als teilstationäre Versorgung wird die zeitweise Betreuung im Tagesverlauf in einer Einrichtung bezeichnet. Teilstationäre Pflege kann als Tages- oder Nachtpflege konzipiert sein. In Anlehnung an §41 des Sozialgesetzbuchs Elf (SGB XI) werden Tagespflege und Nachtpflege folgendermaßen definiert: "Pflegebedürftige haben Anspruch auf teilstationäre Pflege in Einrichtungen der Tages- oder Nachtpflege, wenn häusliche Pflege nicht in ausreichendem Umfang sichergestellt werden kann oder wenn dies zur Ergänzung oder Stärkung der häuslichen Pflege erforderlich ist. Die teilstationäre Pflege umfasst auch die notwendige Beförderung des Pflegebedürftigen von der Wohnung zur Einrichtung der Tagespflege oder der Nachtpflege und zurück."

Mehr Informationen zur Tagespflege finden Sie in unserer Rubrik TAGESPFLEGE.

Was ist vollstationäre Pflege?

Die vollstationäre Pflege erfolgt auf Dauer in einem Seniorenwohn- /Pflegeheim, wenn der körperliche oder geistige Zustand des Betroffenen ein Verbleiben in den eigenen vier Wänden nicht mehr zulässt, wie zum Beispiel bei Schwerstpflegebedürftigkeit. Die Pflege erfolgt hierbei vollstationär "Rund-um-die-Uhr".

Die Pflegekasse übernimmt für die vollstationäre Versorgung in einem Pflegeheim für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 einen pauschalen Sachleistungsbetrag, dessen Höhe vom jeweiligen Pflegegrad abhängt.

Die Sachleistung ist für den Pflegeaufwand, die medizinische Behandlungspflege und die Betreuung im Heim bestimmt. Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 erhalten einen Zuschuss in Höhe von 125 Euro monatlich. Mehr Informationen zu den Pflegegraden finden Sie in unserer Rubrik GUT ZU WISSEN.

Quelle: www.bundesgesundheitsministerium.de, Stand: 02.08.2018
Leistungen (Vollstationär):

Pflegebedürftigkeit in Graden

Max. Leistungen (pro Monat)
Pflegegrad 1 Zuschuss in Höhe von
125 Euro monatlich
Pflegegrad 2 770 Euro
Pflegegrad 3 1.262 Euro
Pflegegrad 4 1.775 Euro
Pflegegrad 5 2.005 Euro

 

Bei weiteren Fragen können Sie sich gerne jederzeit an uns wenden!

KONTAKT

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